Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) – Ortsgemeinde Waldsee Bebauungsplan „Am Stupfelweg“

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan  „Am Stupfelweg“ in der Ortsgemeinde Waldsee  gemäß §  2 Abs. 1 BauGB

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Am Stupfelweg“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Satzung über die Veränderungssperre gem. §§ 14, 15 und 16 BauGB in der Ortsgemeinde Waldsee

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldsee hat in seiner Sitzung am 22.05.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am Stupfelweg“ beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebiets, insbesondere zur Schaffung eines bedarfsgerechten Wohnraumangebotes, der planungsrechtlichen Integration der künftigen westlich verlaufend geplanten Ortsumgehung sowie die konfliktfreie Realisierung eines neuen Feuerwehrgerätehauses in direkter Nachbarschaft der künftigen Nutzungen. Der Geltungsbereich des Plangebiets von ca. 11,5 ha befindet sich westlich der bestehenden Bebauungsstrukturen der Ortsgemeinde Waldsee und wird nördlich durch die L 553 sowie südlich durch die Schifferstadter Straße begrenzt. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der VG Rheinauen ist die wohnbauliche Arrondierung sowie der Verlauf der geplanten Ortsumgehung bereits enthalten, durch die Integration des Feuerwehrgerätehauses bedarf es jedoch der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes, da für diesen Teilbereich der rechtswirksame Flächennutzungsplan gegenwärtig Flächen für Landwirtschaft ausweist, somit ist das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Die Teiländerung erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Am Stupfelweg“. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren samt zweistufiger Beteiligung gem. §§ 3 und 4 BauGB sowie nebst Umweltbericht gem. §§ 2a, 2 Abs. 4 BauGB.

Zur Sicherung der Planung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldsee in gleicher Ratssitzung gemäß §§ 14 und 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst deckungsgleich das Plangebiet des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan. Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre gilt zunächst für zwei Jahre ab Datum der Bekanntmachung. Sie kann gemäß § 17 BauGB um jeweils ein weiteres Jahr, insgesamt jedoch höchstens für vier Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren sofern keine Verlängerung erfolgt.

Waldsee, den 20.06.2025

gez. Klein
Ortsbürgermeisterin

Geltungsbereich des Bebauunsplanes Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.